§ 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/27#abs-1 (1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/27#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 27 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.08.2026 – V ZR 205/25Anhörungsrüge: Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Ablehnungsgesuch gegen eine Rechtspflegerin KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Saarland Saarlouis, 19.04.2021 – 7 K 612/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.05.2020 – 4 E 402/20Zitiert von 5
- LG Marburg, 10.10.2017 – 4 Qs 76/17
- BVerwG, 12.11.2014 – 2 B 67/14Disziplinarmalus für Rechtspfleger erfordert Aufgabenübertragung nach dem RechtspflegergesetzZitiert von 8
- VG Potsdam, 26.09.2012 – VG 2 K 1777/10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.